Satzung
§ 1
Der Verein RAFIKI e.V. mit Sitz in Kiel verfolgt ausschließlich und unmittelbar ge-meinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein versteht sich als Förderverein des KIUMAKO Educational Center. Zweck des Vereins ist es darüber hinaus, die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Ausbil-dungseinrichtung KIUMAKO zu unterstützen, Bildungsarbeit im Sinne der BNE (Bildung für nachhaltige Entwicklung) durchzuführen und die Zusammenarbeit mit deutschen Partnern zu fördern.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
regelmäßige Kontakte und Besuche von beiden Seiten.
Einwerben von Sach- und Finanzmitteln für den Aufbau und Betrieb des KIUMAKO Educational Center sowie der Finanzierung der Ausbildung junger Tansanier durch Stipendien.
Öffentlichkeitsarbeit und Bildungsarbeit im Sinne der BNE.
Aktivitäten, die über das alltägliche Leben in Tansania informieren.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5
(1) Mitglieder können werden: Natürliche und juristische Personen.
(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gründe für seine Ablehnung brauchen der Antragstellerin und dem Antragsteller nicht mitgeteilt zu werden.
(3) Die Mitgliedschaft gilt bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. Sie verlängert sich um ein Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt wird. Die Kündigung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen.
(4) Die Mitgliedschaft endet
(a) durch Kündigung zum Ablauf des Geschäftsjahres
(b) bei Betriebsaufgabe durch ein Mitglied
(c) durch Tod eines Mitglieds
(d) bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Mitglieds
(e) wenn das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt
(f) durch Auflösung des Vereins.
(5) In den Fällen des (4) Nr. a), b), d) und e) besteht die Beitragspflicht bis zum Schluss des Geschäftsjahres weiter.
§6
(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch Beträge seiner Mitglieder sowie durch
Spenden, Zuschüsse und andere Zuwendungen.
(2) Der Beitrag ist jeweils zum Beginn des Geschäftsjahres fällig.
§7
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§8
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem 1.Vorsitzenden und der/dem stellver-tretenden Vorsitzenden.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre neu gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende/r vertreten ihn gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein in allen Vereinsangelegenheiten.
§9
(1) Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(2) Sie wird vom Vorstand unter Zusendung einer Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen, die Einladung erfolgt schriftlich, es sei denn ein Mitglied hat ausdrücklich darauf verzichtet und sich damit bereit erklärt, die Einladung per Mail zu erhalten.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(4) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Änderungen der Satzung werden durch die Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
(5) Der ordentlichen Mitgliederversammlung ist ein Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten. Ihr ist die Einnahmen- und Ausgabenrechnung des vorhergehenden Geschäftsjahres zu erläutern.
(6) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstands zu beschließen; sie hat eine Rechnungsprüferin oder einen oder mehrere Rechnungsprüfer für das kommende Geschäftsjahr zu bestellen, die vor dem Beschluss über die Entlastung zu hören sind.
(7) Der Vorstand kann nach Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen mit einer Frist von drei Wochen einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss mit der gleichen Frist einberufen werden, wenn 1/3 aller Mitglieder dieses verlangen.
(8) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Leiterin oder dem Leiter der Mitgliederversammlung und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10
(1) Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Dabei vertritt jeder Liquidator den Verein allein.
§11
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein der Ludwig-Erhard-Schule in Kiel, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Durch Beschluss vom 01.03.2011 neu gefasst.